Lexikon -Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld erhalten Frauen für die Zeit der Mutterschutzfristen, wobei die Leistungesberechnungen unterschieden werden, zwischen versicherten Frauen in der Gesetzlichen Krankenkasse und in der Privaten Krankenkasse.


Gesetzlich krankenversicherte Frauen bekommen in der Mutterschutzfrist das vom Gesetzgeber vorgeschriebene Mutterschaftsgeld von ihrer GKV.
Die Mutterschutzfrist gilt ab sechs Wochen vor und bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich der Schutz auf zwölf Wochen nach der Entbindung.

Angestellte Frauen in der PKV erhalten auf Antrag ein einmaliges Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt (Mutterschaftsgeldstelle). Dieses ist nicht auf das Erziehungsgeld bzw. Elterngeld anzurechnen.

Der Anspruch ist gesetzlich auf 210,00 EUR für den Gesamtzeitraum der Schutzfrist begrenzt. Solange während der Schutzfirst Arbeitsentgelt fließt, ruht der Anspruch auch Mutterschaftsgeld.

Selbstständige Frauen erhalten kein Mutterschaftsgeld.
Allerdings können sie Erziehungsgeld für maximal 24 Monate gemäß § 5 BErzGG beantragen. Während des Bezugs von Erziehungsgeld besteht Beitragspflicht.

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